| I. |
|
Name, Sitz und Zweck |
| |
|
|
| 1. |
|
Der "Familienclub" ist ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zollikon. Er ist politisch und konfessionell
neutral. |
| 2. |
|
Zweck des Clubs ist, den gegenseitigen Kontakt
unter den Eltern zu fördern, ihnen in Kursen, Veranstaltungen oder durch
andere geeignete Mittel Anregungen zu bieten und sie in Fragen der Erziehung
und Bildung des Kindes zu unterstützen. |
| |
|
|
| |
|
|
| II. |
|
Mitgliedschaft |
| |
|
|
| 3. |
|
Mitglieder des Clubs können alle Eltern vorschul-
und schulpflichtiger Kinder sowie Einzelpersonen aus Zollikon und Umgebung
werden, die den in Art. 2 genannten Zweck unterstützen wollen und den von
der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag bezahlen. |
| 4. |
|
Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt durch
den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung. |
| 5. |
|
Der Austritt aus dem Club ist dem Vorstand schriftlich
zu erklären und wird auf Ende des folgenden Monats wirksam. Mitgliederbeiträge
für das laufende Jahr werden nicht zurückerstattet. |
| |
|
|
| |
|
|
| III. |
|
Organisation |
| |
|
|
| 6. |
|
Organe des Clubs sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung
und die Revisoren. |
| 7. |
|
Die Mitgliederversammlung ist das oben genannte
Organ des Clubs. Insbesondere hat sie folgende Befugnisse: |
| |
|
a)
|
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung |
| |
|
b)
|
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
mit Dechargenerteilung an den Vorstand |
| |
|
c)
|
Genehmigung der Aufnahme neuer Mitglieder |
| |
|
d)
|
Festsetzung des Mitgliederbeitrages |
| |
|
e)
|
Genehmigung des Tätigkeitsprogramm für das neue
Jahr |
| |
|
f)
|
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Budgets |
| |
|
g)
|
Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes
und der Revisoren |
| |
|
h)
|
Abänderung oder Ergänzung der Statuten und Erlass
allfälliger Reglemente |
| |
|
i)
|
Auflösung des Clubs |
| 8.
|
|
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung
einberufen. Die Einladungen haben mindestens 14 Tage vor der Versammlung
zu erfolgen und haben Ort, Zeit sowie die genauen Traktanden zu enthalten.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche
Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf Begehren von
1/5 der Mitglieder einberufen werden. Ein solches Begehren muss schriftlich
und von sämtlichen Mitgliedern, die die Einberufung verlangen, unterzeichnet
an den Vorstand gestellt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge
und Wahlvorschläge zu denTraktanden gemäss Einla-dung bis spätestens acht
Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
An der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglieder-Ehepaar zwei Stimmen. |
| 9. |
|
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem
Kassier, dem Aktuar und zwei oder mehreren Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt
zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelunterschriftsberechtigt. |
| 10. |
|
Dem Vorstand kommen alle Befugnisse zu, die
nicht in die Kompetenz der Mitgliederver-sammlung oder der Revision fallen.
Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben: |
| |
|
a)
|
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
| |
|
b)
|
Führung der laufenden Geschäfte und Aufstellen eines Tätigkeitsprogrammes
(Jahresprogramm) |
| |
|
c)
|
Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des
Budgets zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung |
| 11. |
|
Die Revisoren haben auf die ordentliche Mitgliederversammlung
hin die Rechnungsführung des Kassiers zu überprüfen und der Versammlung
über Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Rechnung Antrag zu stellen |
| |
|
|
| |
|
|
| IV. |
|
Finanzielles |
| |
|
|
| 12. |
|
Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das
Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
| |
|
|
| |
|
|
| V. |
|
Schlussbestimmungen |
| |
|
|
| 13. |
|
Der Club kann aufgelöst werden, wenn der Beschluss
mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
Im Falle der Auflösung soll das Clubvermögen einer Organisation mit ähnlicher
Zielsetzung zugewiesen werden. |
| 14. |
|
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch
die Mitgliederversammlung vom 20. Juni 1977 in Kraft. |
| |
|
|